Die Gesellschaft stellt sich vor
Die „Gesellschaft für Archäologie an Mittelrhein und Mosel e.V.“ wurde 1991 als eingetragener, gemeinnütziger Verein gegründet. Sie versteht sich als wissenschaftliche Gesellschaft und engagiert sich in Zusammenarbeit mit der Koblenzer Außenstelle der rheinland-pfälzischen Landesarchäologie für Erforschung, Dokumentation, Erhalt und Vermittlung des archäologischen Erbes der Region Mittelrhein und Mosel sowie der angrenzenden Gebiete. Der Verein zählt aktuell etwa 200 Mitglieder, die das Interesse an der regionalen Archäologie und insbesondere an der Förderung der wissenschaftlichen Erforschung und Pflege der archäologischen Denkmäler eint
Vorstand
- Vorsitzender: Dr. Peter Henrich
- Geschäftsführerin: Dr. Jennifer Schamper
- Schatzmeister: Wolf Dietrich Biermann
Satzung
Die Satzung der Gesellschaft für Archäologie an Mittelrhein und Mosel e.V.
§ 1
1. Der Verein trägt den Namen „Gesellschaft für Archäologie an Mittelrhein und Mosel e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Koblenz.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins – Gemeinnützigkeit
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und der wissenschaftlichen Tätigkeit des Amtes für Archäologie Koblenz sowie die Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Arbeitsweise der Dienststelle.
Als wissenschaftliche Gesellschaft setzt er sich insbesondere folgende Aufgaben und Ziele: Er fördert die archäologische und denkmalpflegerische Forschung von den Anfängen der Menschheit während des Eiszeitalters bis zur Neuzeit an Mittelrhein und Mosel sowie den angrenzenden Gebieten. Er unterstützt und fördert insbesondere die Arbeit des zuständigen Amtes für Archäologie in Koblenz (Amt Koblenz der Abt. archäologische Denkmalpflege des Landesamtes für Denkmalpflege von Rheinland-Pfalz). Er bemüht sich um den Ausbau, insbesondere der wissenschaftlichen Einrichtung der Dienststelle für Archäologie.
Er wirkt mit an der Verbreitung wissenschaftlich gesicherten Wissens auf dem Gebiet der Ur- und Frühgeschichte, der provinzialrömischen und mittelalterlichen Archäologie und der archäologischen Denkmalpflege, insbesondere innerhalb des Arbeitsgebietes des Amtes Koblenz der archäologischen Denkmalpflege.
Er fördert – speziell in den Regionen von Mittelrhein und Mosel und den angrenzenden Gebieten – die Zusammenarbeit der in der Archäologie und Nachbarwissenschaften forschenden Wissenschaftler, Universitätsinstituten und sonstigen der Forschung verpflichteten Institutionen. Er bemüht sich um eine enge Zusammenarbeit zwischen archäologischen und ähnlichen Zielen verpflichteten Fachbehörden und Forschungseinrichtungen (wie Landschaftsschutz, Naturschutz, Denkmalschutz, Umweltschutz u.a.) und den jeweiligen Verwaltungen und Vereinen, sowie der betroffenen Bürger. Er strebt in diesem Zusammenhang die Einrichtung eines Museums für Archäologie im Raum Koblenz an, das auch überregionale Aspekte zu Wissenschaft und Forschung beinhalten soll. Er fördert die wissenschaftlichen Diskussionen und den Gedankenaustausch unter den Mitgliedern zu archäologischen Forschungsproblemen in dieser Region. Zu diesem Zweck führt der Verein Infomationsveranstaltungen durch und gibt Veröffentlichungen heraus.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Auslagenerstattung und Honorare für satzungsgemäße Arbeiten von Vereinsmitgliedern, die auch von Vereinsfremden nur gegen Auslagenerstattung und Honorierung erbracht würden. Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur auf Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können werden:
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Aus der Mitgliedschaft in der Gesellschaft kann eine Berechtigung zu archäologischen Ausgrabungen, Fundbergungen oder sonstigen Nachforschungen nicht abgeleitet werden. Solche bedürfen einer ausdrücklichen Genehmigung entsprechend den Vorschriften des DSchPf-Ges.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliesbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstandes soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder dessen Ansehen schädigt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden, sofern dieses nicht hierauf verzichtet hat. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzureichen. Der Vorstand hat die Berufung der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
Den Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB bilden
der Vorsitzende,
der Geschäftsführer und
der Schatzmeister.
Je zwei sind zur Vertretung des Vereins nach außen berechtigt. Sie bilden den engeren Vorstand.
2. Der Vorstand kann durch bis zu 5 Beisitzer erweitert werden (erweiteter Vorstand).
3. Die Wahlzeit beträgt 4 Jahre. Der Vorstand bleibt aber darüber hinaus so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 8
Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist sowohl in engerer wie auch erweiterter Form für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
2. Er kann zur Erarbeitung und Klärung bestimmter Fragen und Themen, welche die Wahrnehmung und Erfüllung der Aufgaben des Vereins betreffen, Ausschüsse berufen. Teilnehmer dieser Ausschüsse müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.
Er kann Gutachten bestellen.
3. Auf Beschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 Prozent der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste entscheidende Organ des Vereins. Sie tritt einmal jährlich zusammen.
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, natürliche Personen, soweit diese volljährig sind; Vereine, Institutionen und sonstige korporative Mitglieder werden durch ihre Vorsitzenden bzw. Leiter vertreten und besitzen ebenfalls je eine Stimme.
3. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig bzw. hat im Wesentlichen folgende Aufgaben:
4. Die Mitgliederversammlung kann zu aktuellen Fragen und Problemen aus Forschung, Wissenschaft und Denkmalpflege spezielle Arbeitsgruppen bilden. Sie entscheidet in allen den Verein betreffenden wichtigen Fragen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes gehören.
§ 10
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Einmal im Jahr soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes oder dem Geschäftsführer – unter Wahrung einer Frist von mindestens 14 Tagen – schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Tageszeitung erfolgen, hierbei ist ebenfalls eine Frist von 14 Tagen einzuhalten.
2. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
§ 11
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer bzw. Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als üngültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Geschäftsführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen ist.
§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die engeren Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen, materiell oder immateriell, fällt uneingeschränkt dem Amt für Archäologie in Koblenz zu.
§ 13
Inkrafttretung
Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 06.12.1991 beschlossen; sie tritt am selben Tag in kraft. Sie wurde von den Teilnehmern der Gründungsversammlung durch Unterzeichnung genehmigt und durch Beschluss der Mitgliederversammlungen am 28.10.1992 geändert (§8,3) und am 05.03.2008 ergänzt (§ 9,3,h).